§ 18 Begleiteter Umgang

Sowohl Kinder und Jugendliche als auch Mütter und Väter haben Anspruch auf Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts. Nach Trennung und Scheidung gestaltet sich die Umsetzung einer zuverlässigen und kindgemäßen Umgangsregelung manchmal schwierig und die Beteiligten sind oftmals allein noch nicht in der Lage, eine einvernehmliche Regelung zum Wohle des Kindes zu vereinbaren und einzuhalten.

 

Mögliche Einsatzbereiche:

  • Festlegung und Stabilisierung einer kontinuierlichen Umgangsregelung
  • Sensibilisierung der Eltern, Stiefeltern, Großeltern, Pflegeeltern und sonstiger beteiligter Erwachsener für die altersgemäßen Bedürfnisse des Kindes
  • Förderung des gegenseitigen Respektes auf Erwachsenenebene
  • Aufbau bzw. Stabilisierung positiver Eltern-Kind-Beziehungen
  • Unterstützung in der eigenständigen Kontaktpflege